BTR 3.2 Tz. 1 verknüpft die Anforderungen an die Höhe der nach BTR 3.1 Tz. 4 vorzuhaltenden Liquiditätspuffer mit den Stressszenarien nach BTR 3.2 Tz. 3 und einem „Mindest-Überlebenszeitraum“ von einem Monat. Für das Kriterium der Kapitalmarktorientierung gilt § 264d HGB entsprechend (BTR 3.2 Tz. 1, Erläuterungen). Nach § 264d HGB ist eine Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 11 des WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 des WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.
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