Ohne Marktpreisrisikolimit darf kein mit Marktpreisrisiken behaftetes Geschäft abgeschlossen werden (BTR 2.1 Tz. 2). Dies gilt sowohl für Geschäfte im Anlagebuch als auch für Geschäfte im Handelsbuch. Für Handelsbuchpositionen ist zusätzlich
– eine unverzügliche Anrechnung auf die einschlägigen Limite vorzunehmen,
– eine zeitnahe Information des Positionsverantwortlichen (i. d. R. der Händler) über die Höhe und die Ausnutzung dieser Limite sicherzustellen
und
– ein Verfahren für Limitüberschreitungen vorzusehen.
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