Das Modul BTO gliedert sich in die Teil-Module
– BTO 1 Kreditgeschäft und
– BTO 2 Handelsgeschäft.
Dem werden in einem ersten Abschnitt geschäftsartenübergreifende Prinzipien vorangestellt, die vor allem die Aufbauorganisation und die Funktionstrennung betreffen.
Die allgemeine Öffnungsklausel in BTO Tz. 1 Satz 2 gilt für das gesamte Modul BTO und wird an verschiedenen Stellen in den MaRisk präzisiert. Sie hat jedoch durchaus auch eine eigenständige Bedeutung, da sie Ausdruck des auf Gesetzesebene in § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG verankerten Proportionalitätsgrundsatzes ist, wonach die Ausgestaltung des Risikomanagements generell von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit des Instituts abhängt (vgl. Anm. 8 zu § 25a im Hauptteil der Kommentierung und Anmerkungen zu den "Öffnungsklauseln" unter AT 1 Tz. 5).
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