Nach BTO 1.2.6 Tz. 1 Satz 1 ist ein Verfahren einzurichten, das nach institutsinternen Kriterien die systematische Ermittlung von Risikovorsorgen im Kreditgeschäft sicherstellt. Dabei sind die jeweils angewandten Rechnungslegungsnormen zu beachten. Die MaRisk regeln insoweit für Kreditinstitute nichts Neues. Schon nach § 41 Abs. 2 der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) ist im Rahmen der Jahresabschlussprüfung das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge darzustellen und zu beurteilen, wobei Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge zu erläutern sind und die Angemessenheit der Risikovorsorge zu beurteilen ist.
Lieferung: 06/24Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.