BT 3.1 Tz. 1 beinhaltet die Berichterstattung an die Geschäftsleitung des Instituts. Die Anforderungen entsprechen inhaltlich im Wesentlichen dem ehemaligen AT 4.3.2 Tz. 3, ergänzt um zusätzliche Aspekte aus dem Baseler Papier BCBS 239. Bis einschließlich der 6. MaRisk-Novelle 2021 waren die Anforderungen auf die Risikoberichterstattung bezogen. Mit der 7. MaRisk-Novelle 2023 schließen die Berichtspflichten ausdrücklich auch die Geschäftslage mit ein (s. hiezu weiter unten, Anm. 2a).
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