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Zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten für CRR-Kreditinstitute  
10.07.2017

BaFin will CRR-Kreditinstitute zu Beschwerdeberichten verpflichten

ESV-Redaktion Recht
CRR-Kreditinstitute sollen der BaFin künftig Berichte über Kundenbeschwerden vorlegen (Foto: BaFin )
CRR-Kreditinstitute sollen im Rahmen einer Allgemeinverfügung dazu verpflichtet werden, Beschwerdeberichte bei der BaFin einzureichen. Die Finanzaufsicht begründet diesen Schritt im Wesentlichen mit Aspekten des Risikomanagements, mit Kundenschutzgedanken und ihrer Pflicht, den EBA-Leitlinien nachzukommen.

Zuvor will die Behörde den betroffenen CRR-Kreditinstituten Gelegenheit geben, zur geplanten Allgemeinverfügung nach § 28 Absatz 1 VwVfG schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Als Rechtsgrundlage für die Verfügung benennt die BaFin § 24 Absatz 3 b KWG. Danach kann die Behörde Instituten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzliche Melde- und Anzeigepflichten auferlegen.

 
Im Wortlaut: § 24 Absatz 3 b KWG
(3b) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Instituten oder Arten oder Gruppen von Instituten zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, insbesondere um vertieften Einblick in die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute, deren Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die Fähigkeiten der Mitglieder der Organe des Instituts, zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist.

Adressaten der Allgemeinverfügung

Adressaten der Verfügung sind Kreditinstitute im Sinne von  § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG. Hierzu zählen auch Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland nach § 53 Absatz 1 KWG, die das Einlagen- und das Kreditgeschäft betreiben. Ebenso gehören Zweigniederlassungen deutscher CRR-Kreditinstitute im Ausland dazu.

Der Beschwerdebericht ist sowohl von Einzelinstituten als auch konsolidiert auf Gruppenebene einzureichen. Ebenso betrifft er Beschwerden, die bei vertraglich gebundenen Vermittlern nach § 2 Absatz 10 Satz 1 KWG eingehen.

Inhalt des Beschwerdeberichts

Der Beschwerdebericht enthält die folgenden Mindestangaben:

Beschwerdeanzahl: Der Bericht muss die Anzahl der Beschwerden benennen, aufgeschlüsselt nach folgenden Geschäftsarten/Kategorien:
  • Zahlungskonto/Girokonto
  • Abwicklung des Zahlungsverkehrs
  • Geldanlagen einschließlich Spar-, Tages- und Termineinlagen
  • Grundpfandrechtlich gesicherte Kredite
  • Sonstige Kredite einschließlich Dispositionskredite
  • Zahlungskarten: Debitkarte/Kreditkarte
  • Zahlungsdienste 
  • Bausparen: unterteilt nach Bausparguthaben und Bauspardarlehen
  • Leasing/Factoring
  • Sonstige Geschäftsarten
  • Datenschutz/Schufa

Weitere Angaben

  • Sachstand: Bearbeitungsstand und Bearbeitungsdauer jeweils in zusammengefasster Form
  • Beschwerdegründe: Übersicht über die verschiedenen Beschwerdegründe mit Angabe der Fallzahlen.
  • Beschwerdeerfolg: Erfolgreiche Beschwerden für die Beschwerdeführer, auch wenn diese nur teilweise erfolgreich waren.
  • Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren: Jeweils nach Anzahl und Umfang
  • Folgen der Beschwerden: Personelle und organisatorische Konsequenzen im Zusammenhang mit Beschwerden.

Zeitliche Aspekte

Der Bericht soll einmal jährlich bis zum 01.03. eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu erstatten sein. Beginnen soll die Pflicht zur Einreichung mit dem 01.03.2018 für das Kalenderjahr 2017.

Wortlaut der geplanten Allgemeinverfügung

Frühwarnung bei Kreditinstituten
Das Buch Risikomanagement und Frühwarnverfahren in Kreditinstituten, Aktuelle Anforderungen – Instrumente – Prüfung, des Experten-Teams um Ulrich Bantleon und Axel Becker, befassen sich unter anderem den bankaufsichtlichen Anforderungen an Frühwarnverfahren oder mit Krisenindikatoren bei Firmenkundenkrediten. Ausführungen zur Prüfung von Risikoklassifizierungsverfahren sowie zur Prüfung der Adressenausfallrisikosteuerung runden das Werk ab.


(ESV/bp)
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