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Finanzaufsicht  
13.05.2025

BaFin wendet mehrere neue oder aktualisierte ESMA-Leitlinien an

ESV-Redaktion Recht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat angekündigt, einige Leitlinien der ESMA anzuwenden (Bild: PhotoGranary / stock.adobe.com)  
Die BaFin hat mitgeteilt, dass sie fünf neue Leitlinien der European Securities and Markets Authority, kurz ESMA, anwenden wird. Davon betreffen vier Leitlinien die Abwicklungsmaßnahmen bei Zentralen Gegenparteien (CCP). Eine weitere neue ESMA-Leitlinie bezieht sich auf den Datentransfer zwischen Transaktionsregistern. Darüber hinaus wendet die BaFin die aktualisierte deutsche Übersetzung der ESMA-Leitlinien zu Stresstestszenarien für Geldmarktfonds an.


Die einzelnen Leitlinien im Überblick

  • Leitlinien zu Art und Inhalt der Bestimmungen der Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 79 CCPRRR
  • Leitlinien zur zusammenfassenden Darstellung von Abwicklungsplänen
  • Leitlinien über schriftlich festgelegte Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise der Abwicklungskollegien
  • Leitlinien zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit (Artikel 15 Absatz 5 CCPRRR)
  • Datentransfer zwischen Transaktionsregistern
  • ESMA-Leitlinien zu Stresstest-Szenarien für Geldmarktfonds


Abwicklungsmaßnahmen bei Zentralen Gegenparteien (CCP)

Zentrale Gegenparteien (Central Counterparty – CCP) treten zwischen die Verkäufer und Käufer von Finanzprodukten. Dabei wird das Risiko des Ausfalls einer der beiden Vertragsparteien – auch als Kontrahentenrisiko bezeichnet – ausgeschlossen und auf die CCP übertragen.

Mit ihren Leitlinien zu Abwicklungsmaßnahmen bei CCP verfolgt die ESMA das Ziel, konvergente Aufsichts- und Abwicklungspraktiken innerhalb des Europäischen Aufsichtssystems zu fördern. Die ESMA hatte ihre diesbezüglichen Leitlinien im Februar 2024 veröffentlicht.


Leitlinien zu Art und Inhalt der Bestimmungen der Kooperationsvereinbarungen nach Art. 79 CCPRRR


Diese Leitlinien sollen den nationalen Abwicklungsbehörden eine Anleitung zu Art und Inhalt von Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden geben. Zudem enthalten diese ein Muster in englischer Sprache für eine Kooperationsvereinbarung.

Insoweit betont die CCPRRR in ihren Artikeln 76 bis 80, dass die Aufsichts- und Abwicklungsbehörden eines CCP mit Drittlandsbehörden zusammenarbeiten müssen. Nach Art. 79 CCPRRR sind die nationalen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden dazu verpflichtet, die Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden schriftlich in Kooperationsvereinbarungen festzulegen, falls es keine übergeordneten Vereinbarungen mit diesen Drittlandsbehörden gibt oder keine anderen Vereinbarungen mit diesen Drittlandsbehörden vorhanden sind.
 

Leitlinien zur zusammenfassenden Darstellung von Abwicklungsplänen


Zweck dieser Leitlinien ist es, über die Hauptbestandteile des Abwicklungsplans für Klarheit zu sorgen. Das betrifft die Bestandteile, die nach Art. 12 Absatz 7a CCPRRR in die zusammenfassende Darstellung aufgenommen werden sollten und nach Artikel 12 Absatz 8 Satz 1 CCPRRR gegenüber der CCP offenzulegen sind. Nach Satz 2 kann die CCP gegenüber der Abwicklungsbehörde eine schriftliche Stellungnahme zu dem Abwicklungsplan abgeben, wobei die Stellungnahme in den Plan aufzunehmen ist.

Nach Art. 12 Absatz 7 der CCPRRR muss die Abwicklungsbehörde verschiedene Szenarien in den Abwicklungsplan aufnehmen. Diese basieren entweder auf Ausfallereignissen, Nichtausfallereignissen oder einer Kombination aus beiden. Zu den Anhängen:
  • Im Anhang 1 der Leitlinien finden sich Hilfestellungen darüber, welche Faktoren die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung der unterschiedlichen Szenarien zu berücksichtigen hat.
  • Anhang 2 der Leitlinien soll es der Abwicklungsbehörde erleichtern, eine rechtskonforme und kohärente zusammenfassende Darstellung des Abwicklungsplans zu erstellen.


Leitlinien über schriftlich festgelegte Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise der Abwicklungskollegien


In diesen Leitlinien sind vor allem ein Muster für die Standardmodalitäten eines CCP-Abwicklungskollegiums für die nationalen Abwicklungsbehörden sowie eine Anleitung zu finden.

Nach Art. 4 CCPRRR hat die Abwicklungsbehörde für jede CCP in ihrem Zuständigkeitsbereich ein sogenanntes Abwicklungskollegium einzurichten. Weitergehende Aufgaben enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1192 zum Abwicklungskollegium. Die Leitlinien enthalten zudem im Anhang eine Mustervereinbarung über die Wirkungsweise und die Modalitäten eines Abwicklungskollegiums für die Abwicklungsbehörde.
 

Leitlinien zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Artikel 15 Absatz 5 CCPRRR


Die Sicherstellung einer einheitlichen europäischen Anwendung für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von CCP in Bezug auf Abschnitt C der CCPRRR steht im Zentrum dieser Leitlinien. Hierzu enthalten die Leitlinien Vorgaben für die Verfahren bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit.


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Leitlinien für den Datentransfer zwischen Transaktionsregistern

Darüber hinaus wendet BaFin die ESMA-Leitlinien für den Datentransfer zwischen Transaktionsregistern nach der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) sowie nach der Securities Financing Transactions Regulation (SFTR) an.

Die Vorgaben betreffen den Datentransfer von einem Transaktionsregister zu einem anderen. Anzuwenden sind diese von den Transaktionsregistern, den national zuständigen Behörden und für meldende CCP. Ihre diesbezüglichen geänderten Leitlinien hatte die ESMA im Januar 2024 veröffentlicht.

Die geänderten Leitlinien sollen Hindernisse für die Übertragung von Daten aus einem Transaktionsregister zu einem anderen ausräumen. Übertragen werden müssen die Daten, wenn eine meldepflichtige Person nach EMIR und/oder SFTR das Transaktionsregister wechseln möchte. Zudem soll die Qualität der betreffenden Daten sichergestellt werden. Grundlage für die Leitlinien ist Art. 16 Absatz 1 der ESMA-Verordnung.

 

ESMA-Leitlinien zu Stresstestszenarien für Geldmarktfonds

 
Schließlich hat die BaFin mitgeteilt, dass sie die deutsche Übersetzung der ESMA-Leitlinien zu Stresstestszenarien für Geldmarktfonds anwendet, die die ESMA ebenfalls im Februar 2025 veröffentlicht hat.
 
Diese Leitlinien haben das Ziel, die Regelungen von Art. 28 der Geldmarktfondsverordnung einheitlich und kohärent anzuwenden. Diese geben gemeinsame Referenzparameter für Stresstest-Szenarien vor.
 
Die ESMA aktualisiert ihre Leitlinien hierzu nach Art. 28 Absatz 7 der Geldmarktfondsverordnung mindestens einmal im Jahr. Dabei berücksichtigt sie die jüngsten Marktentwicklungen. Verwalter von Geldmarktfonds können damit auf die erforderlichen Informationen zugreifen, um die entsprechenden Felder der Berichtsvorlage nach Art. 37 der Geldmarktfondsverordnung so auszufüllen, wie es die Durchführungsverordnung nach EU 2018/708 vorgibt. Diese Informationen betreffen Vorgaben zu Stresstests und deren Kalibrierung.
 
Quellen: Mitteilungen der BaFin vom 02.04.2025 sowie vom 05.05.2025

 

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