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Offenlegung von belasteten Vermögenswerten  
02.09.2016

BaFin veröffentlicht Rundschreiben zur Umsetzung der EBA-Leitlinien

ESV-Redaktion Recht
Mehr Transparenz bei belasteten Vermögenswerten durch EBA-Leitlinien? (Foto: lisheng2121/Fotolia.com)
Am 30.08.2016 hat die BaFin ein Rundschreiben zur Umsetzung der EBA-Leitlinien veröffentlicht. Dabei geht es um die Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten. Die nach Artikel 443 CRR erforderlichen Leitlinien sollen die Offenlegung innerhalb der EU harmonisieren.

Die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht gelten für Institute, die die Offenlegungspflichten nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen müssen. Die Institute sollen die Informationen auf Basis der bereitgestellten Erhebungsbögen offenlegen. Dies sind die  Vorlagen A bis C, so die BaFin.

Zusätzlich sollen die Institute qualitative Informationen zur Bedeutung der Belastung für das eigene Finanzierungsmodell bereitstellen. Hierfür gilt die Vorlage D.

Die Veröffentlichung der Belastung von Vermögenswerten soll transparente und vergleichbare Informationen innerhalb der EU schaffen, heißt es auf Seiten der BaFin weiter.

Wann Vermögenswerte belastet sind

Vermögenswerte sind belastet, wenn sie verpfändet wurden. Gleiches gilt, wenn der Vermögenswert zur Besicherung oder Bonitätsverbesserung eines Bilanzgeschäfts oder Außerbilanzgeschäfts eingesetzt werden soll, von dem er nicht frei abgezogen werden kann. Dies wäre zum Beispiel bei einer Verpfändung zu Finanzierungszwecken der Fall.

Auch Vermögenswerte, die Freigabebeschränkungen unterliegen, sind als belastet anzusehen. Das gilt zum Beispiel, wenn Dritte der Verwendung eines Vermögens zustimmen müssen oder wenn ein Vermögensgegenstand durch andere Vermögenswerte ersetzt werden muss.

Transaktionsarten, die zur Belastung von Vermögenswerten führen:
  • Wertpapierleihgeschäfte, besicherte Finanzierungen und andere Formen der besicherten Kreditvergabe;
  • Nachschuss oder Sicherungsvereinbarungen – Beispiel: Vermögenswerte werden zur Sicherung des Marktwerts von Derivategeschäften geleistet;
  • besicherte Finanzgarantien;
  • Sicherheiten, die für eine Dienstleistung an ein Clearingsystemen, an eine zentrale Gegenpartei und andere Anbieter von Zahlungs- oder Abwicklungsdiensten gestellt werden;
  • Zentralbankfazilitäten;
  • Vermögenswerte, die einer vom Institut auferlegten Verbriefungsaktion zugrunde liegen, wenn diese Vermögenswerte bilanziell nicht als übertragen behandelt werden;
  • Vermögenswerte, die sich in den Deckungsmassen von umlaufenden gedeckten Schuldverschreibungen befinden; es sei denn, das Institut hält die entsprechenden gedeckten Schuldverschreibungen;

Wie hat die Offenlegung zu erfolgen?

Die Art der Offenlegung hat die BaFin in einem umfassenden Katalog zusammengefasst. Hier die wichtigsten Aspekte:

Angaben auf konsolidierter Basis: Die Institute sollen ihre Angaben über belastete und unbelastete Vermögenswerte nach Produkten auf konsolidierter Basis machen. Die Offenlegung erfolgt auf Basis des geltenden Rechnungslegungsrahmens.

Vorlagen für die Offenlegung: Zur Offenlegung hat die Finanzaufsicht im Anhang des Rundschreibens Vorlagen mitgesendet. Diese berücksichtigen die Anweisungen, die in Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/79 enthalten sind. 

Vorlage A:
  • Angaben über bilanzielle Vermögenswerte, die entweder verpfändet oder ohne Ausbuchung übertragen wurden oder in sonstiger Weise belastet sind.
  • Angaben über erhaltene Sicherheiten, die beim Übertragungsempfänger bilanziert werden.
Vorlage B: Angaben zu erhaltenen Sicherheiten, die nicht beim Übertragungsempfänger bilanziert werden.

Vorlage C: Angaben zu Verbindlichkeiten, die mit belasteten Vermögenswerten und erhaltenen Sicherheiten verbunden sind.  

Vorlage D:
  • Angaben zu den Auswirkungen des Geschäftsmodells des Institutes auf seine belasteten Vermögensgegenstände.
  • Angaben, welche Auswirkungen die Belastung von Vermögensgegenständen auf das Finanzierungsmodell des Institutes hat.
Liquiditätshilfen: Stellen Zentralbanken einem Institut Liquiditätshilfen bereit (sog. collateral swaps), kann eine zuständige Behörde beschließen, dass das Institut keine Offenlegung in Vorlage B vornehmen darf. Dann muss die Behörde aber annehmen, dass die Offenlegung zur Identifizierung der Liquiditätshilfe führen kann. Dies ergibt sich aus der Empfehlung ESRB/2012/2 des ESRB.

Institute ohne belastete Vermögenswerte müssen dies im Offenlegungsbericht vermerken.

Nach den weiteren Informationen der BaFin haben die Finanzaufseher dieses Rundscheiben mit der Deutschen Bundesbank abgestimmt. Danach wird das Schreiben von der Bundesbank mitgetragen. Es erlangte mit seiner Veröffentlichung Geltung, also am 30.08.2016.


Weiterführende Literatur
Die Datenbank Investment, herausgegeben von Beckmann/Scholz/Vollmer, bietet das Fachwissen für das gesamte Investmentwesen und Kommentierungen zu den Rechtsvorschriften einschließlich der steuerrechtlichen Regelungen, Erläuterungen und Materialien der Kapitalverwaltungsgesellschaften und der Unternehmensbeteiligungs-gesellschaften. Im Einzelnen werden das KAGB, das InvStG, das UBGG oder die DerivateV erläutert. Vertieft behandelt werden aber auch die Schnittstellen zum KWG, WpHG und GwG.

Lesetipp
Das eBook Kreditderivate, Grundlagen - Risiken - Aufsichtsrechtliche Behandlung von Dr. Joachim Hauser, zeigt aktuelle Perspektiven auf und stellt konzeptionelle Grundüberlegungen sowie rechtliche Grenzen zu den so umstrittenen wie bedeutsamen Instrumenten zusammen: eine systematische Darstellung von Kreditderivaten, ihrer Potenziale, ihrer einzel- und gesamtwirtschaftlichen Risiken und Chancen für alle beteiligten Akteure sowie ihrer aufsichtsrechtlichen Behandlung.

(ESV/bp)
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