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Bank-und Kapitalmarktaufsicht  
28.02.2018

BaFin übernimmt ESA-Leitlinien in ihre Verwaltungspraxis

ESV-Redaktion Recht
BaFin will Leitlinien und Q&As der europäischen Aufsichtsbehörden anwenden (Foto: oraziopuccio/Fotolia.com)
Die BaFin wird im Interesse der europäischen Harmonisierung des Aufsichtsrechts prinzipiell alle Leitlinien sowie Fragen und Antworten der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) in ihre Verwaltungspraxis übernehmen. Dies teilte die Behörde in einer kürzlich veröffentlichten Pressemeldung mit.

Wie die Finanzaufseher weiter mitteilten, hat sie bei den bisher veröffentlichten rund 180 Leitlinien sowie rund 3.000 Fragen und Antworten (Q&As) nur in einigen Fällen die Übernahme abgelehnt. Dies betraf vor allem die Fälle, in denen die Besonderheiten des deutschen Aufsichtsrechts der Übernahme entgegenstanden. Auch künftig will die Behörde weiter so verfahren. 

Darüber hinaus stellt sie zu einigen ausgewählten Q&As unverbindliche eigene Übersetzungen zur Verfügung. Für die Maßgeblichkeit der Q&As ist die Frage, ob eine solche Übersetzung existiert, aber unerheblich.

Rechtsnatur der Leitlinien und Q&As

Die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) sind befugt, Maßnahmen nach Artikel 16 und 29 ihrer Gründungsverordnungen zu treffen, und zwar unterhalb von rechtlich verbindlichen Regelungen. Neben Stellungnahmen spielen dabei vor allem Leitlinien sowie Fragen und Antworten eine erhebliche Rolle.

Im Überblick: Weiterführende Links zu Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden
  • EBS – European Banking Authority
  • EIOPA – European Insurance and Occupational Pensions Authority
  • ESMA –European Securities and Markets Authority
Im Überblick: Weiterführende Links zu Fragen und Antworten der Europäischen Aufsichtsbehörden
  • EBA – European Banking Authority
  • EIOPA – European Insurance and Occupational Pensions Authority
  • ESMA – European Securities and Markets Authority

Beitrag zur Harmonisierung

Leitlinien und Q&As sollen die Aufsicht in der EU harmonisieren. Zudem sollen diese die einheitliche Anwendung des Unionsrechts, eine gemeinsame Aufsichtskultur sowie kohärente Aufsichtspraktiken gewährleisten.

Beide Maßnahmen sind zunächst rechtlich unverbindlich. In einigen Fällen ist für die Übernahme in deutsches Aufsichtsrechtrecht allerdings ein Rechtsakt erforderlich, zum Beispiel die Anpassung einer Verordnung.
  • Übernahme von Leitlinien: Die Entscheidung, eine Leitlinie zu übernehmen, erfolgt im Rahmen des Comply-or-Explain-Verfahrens. Dabei gibt die BaFin eine entsprechende Erklärung gegenüber der zuständigen ESA ab.
  • Übernahme von Q&As: Die Entscheidung erfolgt bei Q&As formlos durch die Übernahme in die Verwaltungspraxis; eine Übersetzung in die deutsche Sprache ist hierfür nicht erforderlich.

Nicht übernommene Leitlinien und Q&As

Übernimmt die BaFin ausnahmsweise eine Leitlinie oder Q&A nicht, wird sie dies auf ihrer Internetseite ausdrücklich erklären. Eine entsprechende aktuelle Übersicht findet sich in der folgenden Übersicht:

Im Überblick: Aktuell nicht übernommene ESA-Leitlinien

EBA – European Banking Authority

  • Ausfalldefinition, EBA/GL/2016/07
  • Solide Vergütungspolitik, EBA/GL/2015/22
ESMA – European  Securities an Markets Authority 
  • Überwachung von Finanzinformationen (Enforcement), ESMA/2014/1293
  • Market Makers und Primärhändler, ESMA/2013/74
EIOPA – Leitlinien European Insurance and Occupational Pensions Authority 
  • Berichterstattung und Veröffentlichung, Leitlinie 30
  • Governance-System, Leitlinie 14
  • ORSA, Leitlinie 16
  • Eigenmitteleinstufung, Leitlinie 12
  • Vertragsgrenzen, Leitlinien 5 und 7
  • Gruppensolvabilität, Leitlinie 5
  • Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern, Leitlinien 6 und 8
  • Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen, Leitlinie 31

(ESV/bp)
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