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Rundschreiben 01/2022 (BA)  
08.02.2022

BaFin übernimmt EBA-Leitlinien zur Festlegung der Kriterien für Institute zur Überschreitung von Großkreditobergrenzen

ESV-Redaktion Recht
Die BaFin möchte mit dem Rundschreiben 01/2022 ihrer Erklärungspflicht gegenüber der EBA entsprechen (Foto: nmann77 / stock.adobe.com)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die „Leitlinien über die Überschreitung von Großkreditobergrenzen und den Zeitraum und die Maßnahmen zur Wiederherstellung (von) deren Einhaltung“ der European Banking Authority – kurz  EBA – übernommen. Dies teilte die Aufsichtsbehörde kürzlich in ihrem Rundschreiben 01/2022 (BA) mit.


Mit dem Rundschreiben möchte die BaFin ihrer Erklärungspflicht gegenüber der EBA entsprechen, nach der sie die Absicht hat, den EBA-Leitlinien zum 01.01.2022 nachzukommen. Die Leitlinien der EBA legen fest, welche Aufsichtspraktiken innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems nach Auffassung der EBA angemessen sein sollen und wie das EU-Recht in bestimmten Bereichen anzuwenden ist. Demnach sollen die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der VO (EU) Nr. 1093/2010 ihre einschlägigen Leitlinien in geeigneter Form in ihre Praktiken einbauen. 

Im Überblick: Die Inhalte der Leitlinien

Adressaten
 
Die Leitlinie der EBA richtet sich an Behörden nach Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie an Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der gleichen VO. 
 
Anwendungsbereich
 
Die Leitlinie gilt: 
  • für die Bewertung der Ausnahmefälle durch die zuständige Behörde nach Artikel 396 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 575/2013,
  • für die Art und Weise, wie die zuständige Behörde den Zeitraum festlegen kann, der für die Wiederherstellung der Obergrenzen und die Einhaltung der Anforderungen angemessen sein soll
  • und für Maßnahmen der Institute zur schnellen Wiederherstellung der Obergrenzen einschließlich der Vorlage eines Compliance-Plans.
Ausgenommen vom Geltungsbereich der Leitlinie sind die Fälle, die Artikel 395 Absatz 5 der VO (EU) Nr. 575/2013 benennt, wenn das betreffende Institut die dort genannten Bedingungen erfüllt. Soweit keine anders lautenden Hinweise erfolgen, sind die Begriffe, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der Richtlinie 2013/36/EU und in dieser Leitlinie verwendet werden, deckungsgleich.
 

Die Leitlinien im Kern

Kapitel 4.1: Kriterien zur Bestimmung von Ausnahmefällen zur Überschreitung von Kreditobergrenzen
 
Zu den Bewertungskriterien zur Bewertung der Ausnahmefälle gehören:
  • die Häufigkeit und die Anzahl der Überschreitungen,
  • die Vorhersehbarkeit der Überschreitung
  • sowie die Gründe, die das betreffende Instituts nicht kontrollieren kann, die aber dazu geführt haben, dass die Überschreitung nicht verhindert werden konnte.
Liegt die Überschreitung einer Kreditobergrenze vor, sollte die zuständige Behörde zunächst prüfen, ob dies ein seltenes Ereignis ist. Hierbei sollen auch frühere Überschreitungen des Instituts berücksichtigt werden, die dieselbe Ursache haben, ihre Ursache in demselben Ereignis haben oder denselben Kunden bzw. dieselbe Gruppe von verbundenen Kunden betreffen.
 
Gleiches gilt für eine zweite Überschreitung innerhalb von 12 Monaten, die denselben Ursprung hat, wie die erste Überschreitung.
 
Kapitel 4.2: Informationen, die der Behörde bei Überschreitung der Großkreditobergrenzen zu übermitteln sind
 
Bei der Meldung des Risikopositionswerts, der die Großkreditobergrenzen, die in Artikel 395 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 575/2013 benannt sind überschreitet, sollte das betreffende Institut der Finanzaufsichtsbehörde mindestens folgende Angaben übermitteln:
  • die Höhe der Überschreitung und das Ausmaß des Verstoßes im Verhältnis zum Kernkapital,
  • den Namen des betroffenen Kunden,
  • das Datum, an dem es zur Überschreitung kam,
  • eine Beschreibung ggf. verfügbarer Sicherheiten,  
  • eine ausführliche Erläuterung der Gründe für die Überschreitung,
  • schon durchgeführte oder geplante Abhilfemaßnahmen
  • sowie die voraussichtlich erforderliche Zeit, bis die Großkreditobergrenzen wieder eingehalten werden.
Die Behörde kann ggf. weitere Informationen anfordern.

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Kapitel 4.3: Kriterien zur Bestimmung des angemessenen Zeitraums bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenzen
 
Hat die Behörde die gemeldete Überschreitung geprüft, sollte sie dem Institut eine Frist zur Wiedereinhaltung der Obergrenzen setzen (Artikel 395 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 575/2013). Bei der Festlegung des angemessenen Zeitraums bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenzen wird die Behörde mindestens folgende Umstände berücksichtigen: 
  • Frühere Überschreitungen der Obergrenzen,
  • Rechtzeitigkeit der Meldung der Überschreitung,
  • Grund oder die Gründe für die Überschreitung,
  • systematische Natur, Komplexität und Ausmaß der Überschreitung,
  • etwaige Auswirkungen auf die finanzielle Gesamtlage des Instituts,
  • Gesamtrisikokonzentration im Anlagebuch des Instituts über verschiedene Gegenparteien,
  • Art des Kunden bzw. einer  Gruppe verbundener Kunden und deren Kreditwürdigkeit,
  • bereits ergriffene Maßnahmen zur Wiedereinhaltung der Obergrenzen. 
Achtung: Ist die Behörde der Auffassung, dass eine wiederholte Überschreitung vorliegt, soll sie nicht mehr als drei Monate für die Wiedereinhaltung der Obergrenze gewähren.
 
Gleiches gilt, wenn das Ausmaß der Überschreitung erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Instituts haben kann.
 
Kapitel 4.4: Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die zeitnahe Wiedereinhaltung der Obergrenzen des Instituts sicherzustellen
 
Hat die Behörde einem Institut zur Wiederherstellung der Kreditobergrenzen eine Frist von mehr als drei Monaten eingeräumt, wird sie das Institut dazu anhalten, einen Compliance-Plan zur schnellen Wiedereinhaltung der Grenzen vorzulegen. Dieser Plan sollte mindestens folgende Bestandteile umfassen: 
  • Maßnahmen zur Verringerung der betroffenen Risikoposition(en),
  • Maßnahmen zur Erhöhung der regulatorischen Eigenmittel des Instituts, wenn erforderlich,
  • Vorkehrungen zur Stärkung der internen Risikomanagement- und Kontrollprozesse,
  • alle erforderlichen Änderungen der Compliance-Politik des Instituts,
  • geeignete Verfahren zur zeitnahen Durchführung der Maßnahmen,
  • sowie einen detaillierten Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen, einschließlich des geplanten Zeitpunkts für die Wiedereinhaltung der Obergrenze.
Quellen: 
  • VO(EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013
  • Rundschreiben der BaFin 01/2022 (BA) - GZ: BA 52-FR 1903-2021/0004 
 

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