Das Erfordernis eines angemessenen Notfallmanagements ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 KWG schließt ein angemessenes Risikomanagement die Festlegung eines angemessenen Notfallmanagements ein, welches insbesondere auch die eingesetzten IT-Systeme erfasst (vgl. Anm. 14 zu § 25a KWG im Hauptteil der Kommentierung), aber bspw. auch den Ausfall wesentlicher Prozesse oder Standorte. Die hohe Bedeutung eines angemessen eingerichteten Notfallmanagements hat sich insbesondere in den vergangenen Jahren deutlich gezeigt (z. B. Flutkatastrophe im Westen Deutschlands, Corona- Pandemie).
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