Das Erfordernis einer angemessenen personellen Ausstattung ergibt sich unmittelbar aus § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 KWG (vgl. Anm. 13 zu § 25a im Hauptteil der Kommentierung). Danach setzt ein angemessenes und wirksames Risikomanagement u. a. eine angemessene personelle Ausstattung voraus. In der Regierungsbegründung zum Entwurf des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 12.01.2007 wird hierzu hervorgehoben, dass "von den Instituten Mitarbeiter zu beschäftigen (sind), die über Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind" (BT-Drs. 16/4028, zu Art. 3, Nr. 10, Buchst. a).
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