Das Erfordernis zur Einrichtung einer Internen Revision ergibt sich unmittelbar aus § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KWG. Danach sind interne Kontrollverfahren einzurichten, die aus einem (prozessabhängigen) internen Kontrollsystem sowie aus einer (prozessunabhängigen) Internen Revision bestehen.
Die Interne Revision ist ein zentraler Bestandteil des Risikomanagementsystems. Sie hat die Aufgabe, risikoorientiert und prozessunabhängig die Wirksamkeit und Angemessenheit des Risikomanagements im Allgemeinen und des internen Kontrollsystems im Besonderen sowie die Ordnungsmäßigkeit grundsätzlich aller Aktivitäten und Prozesse zu prüfen und zu beurteilen (vgl. AT 4.4.3 Tz. 3 Satz 1). Die Angemessenheit schließt dabei auch Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte mit ein.
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