AT 4.3.1 Tz. 1 dient der Vermeidung von Interessenkonflikten, die in der Bündelung von Aufgaben und Kompetenzen bei einzelnen Personen liegen können, und fordert eine personenbezogene Funktionstrennung bei miteinander unvereinbaren Tätigkeiten (sog. „Vier-Augen-Prinzip“). Spezifische Regelungen zur Funktionstrennung enthält das Modul BTO, bezogen auf das Kreditgeschäft (BTO, BTO 1) und das Handelsgeschäft (BTO, BTO 2). Die dort enthaltenen Anforderungen gehen weiter als AT 4.3.1, indem sie eine Funktionstrennung für bestimmte risikorelevante Prozesse auf die Ebene von Organisationseinheiten ausweiten (z. B. Votierung der Bereiche Markt und Marktfolge bei risikorelevanten Kreditentscheidungen, vgl. BTO Tz. 2 und 3).
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