Das Erfordernis zur Festlegung einer Strategie ergibt sich direkt aus § 25a KWG. Nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Vorschrift müssen alle Institute als Bestandteil eines angemessenen Risikomanagements Strategien festlegen. Im Vorfeld der 7. KWG-Novelle (Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie v. 17.11.2006) sowie der Konsultation des ersten MaRisk-Entwurfs ist intensiv über den Strategie-Begriff diskutiert worden. Forderungen aus der Finanzwirtschaft, § 25a KWG dahingehend zu ändern, dass nur eine angemessene Risikostrategie verlangt wird (vgl. u. a. Stellungnahme ZKA v. 19.08.2005 zum Entwurf der MaRisk), hat der Gesetzgeber nicht entsprochen. Damit ist die Sichtweise der BaFin, die im Protokoll der Sitzung des MaRisk-Fachgremiums v. 20. bis 22. Juni 2005 zum Ausdruck kommt, bestätigt worden. Hiernach ist grundsätzlich neben einer Risikostrategie auch eine Geschäftsstrategie festzulegen (vgl. Beg. Reg.E. zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 16/1335).
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