Bestimmte Module der MaRisk beziehen sich auf Kreditgeschäfte, insbesondere die aufbau- und ablauforganisatorischen Anforderungen in BTO. Was unter „Kreditgeschäften“ im Sinne der MaRisk zu verstehen ist, regelt AT 2.3 Tz. 1. Dabei wird die Definition des § 19 Abs. 1 KWG zugrunde gelegt. Die weite Definition des Kredits in § 19 Abs. 1 KWG umfasst nicht nur das traditionelle Kreditgeschäft, sondern alle Bilanzaktiva sowie außerbilanzielle Geschäfte, die mit einem Adressenausfallrisiko behaftet sind. Hierzu zählen beispielsweise auch Forderungen, die in Wertpapieren verbrieft sind, sowie Beteiligungen. Wegen Abgrenzungsfragen vgl. Erläuterungen zu § 19 Abs. 1 KWG im Hauptteil der Kommentierung.
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