§ 25a KWG, dessen Auslegung die MaRisk betrifft (vgl. Kommentierung zu AT 1 Tz. 1), bezieht sich auf alle „Institute“. Der Institutsbegriff umfasst gemäß § 1 Abs. 1b KWG sowohl Kreditinstitute als auch Finanzdienstleistungsinstitute. Die MaRisk sind in erster Linie auf Kreditinstitute zugeschnitten.
Für Finanzdienstleistungsunternehmen (darunter fallen u. a. auch Leasing- und Factoringunternehmen, siehe hierzu auch Erläuterungen zu § 1 Abs. 1a KWG im Hauptteil der Kommentierung) gelten die Anforderungen in abgeschwächter Form – diese müssen die MaRisk nur insoweit beachten, wie dies vor dem Hintergrund der Institutsgröße sowie von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten aus § 25a KWG geboten erscheint (vgl. AT 2.1 Tz. 2).
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.