Artikel 94 CRR steht im Kontext der Eigenmittelanforderungen des dritten Teils der CRR und ist insbesondere im Zusammenhang mit der Berechnung der Eigenkapitalquoten gemäß Art. 92 Abs. 1 CRR zu betrachten. Im Lichte des Proportionalitätsgebots räumt Art. 94 CRR Instituten, deren Handelsbuchtätigkeiten einen nur geringen Umfang haben, wesentliche Ausnahmen und Erleichterungen bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für die Handelsbuchtätigkeiten sowie im Hinblick auf das Handelsbuch selbst ein. Voraussetzung ist, dass die Handelsbuchtätigkeiten die in Art. 94 CRR festgelegten Schwellenwerte bzw. Bagatellgrenzen nicht überschreiten, was auf monatlicher Basis zu überprüfen ist. In diesem Fall sind die Risiken aufgrund der Handelsbuchtätigkeiten regelmäßig so gering, dass die Befreiung von den anderenfalls geltenden strengen, mit hohem Aufwand verbundenen Eigenmittelvorgaben nach Art. 92 Abs. lit. b) und Abs. 5 lit. b) CRR aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten ist.
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