Art. 92b CRR überträgt die Vorgaben des Art. 92a CRR bezüglich Mindestquoten für die Summe von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Banken, die ihren Sitz außerhalb der EU haben (sog. G-SIB). Diese Tochterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sein dürfen, müssen 90% der in Art. 92a CRR festgelegten Quoten einhalten. Dabei unterliegen sie Einschränkungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, Ergänzungskapitalinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten. Die Vorgaben nach Art. 92b CRR treten neben die institutsindividuell festzusetzenden MREL-Vorgaben nach Art. 12e Abs. 2 SRM-Verordnung.
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