Art. 92 CRR leitet den dritten Teil der CRR über die Eigenmittelanforderungen ein. Während der zweite Teil der CRR grundlegende Regeln zu der Art und Qualität der Eigenmittel aufstellt, legt der dritte Teil der CRR in komplexen Details fest, welche Anforderungen insbesondere hinsichtlich des vorzuhaltenden Umfangs der Eigenmittel und dessen Berechnungsgrundlagen einzuhalten sind. Als deren Ausgangspunkt gibt Art. 93 CRR Kapitalquoten sowie eine Verschuldungsquote (Leverage Ratio) vor, welche alle Institute als zentrale Eigenmittelanforderung der Säule I einzuhalten haben. Diese Vorgaben dienen maßgeblich dazu, eine angemessene Eigenkapitalausstattung der Institute im Verhältnis zu den eingegangenen Risiken sicherzustellen, damit aus diesen Risiken erwachsende potenzielle Verluste sowohl auf Going-Concern- als auch auf Gone-Concern-Basis abgedeckt sind.
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