Zu den Posten des zusätzlichen Kernkapitals (eng. Additional Tier, AT1) gehören zunächst einmal diejenigen Kapitalinstrumente, die die Anforderungen der Art. 52 Abs. 1 CRR erfüllen1. Die Details dieser Anforderungen werden im Folgenden erläutert. Im Kern handelt es sich bei dieser Kapitalkategorie um sogenanntes Hybridkapital, das einerseits als Fremdkapital begeben wird, andererseits jedoch Eigenschaften von Eigenkapital aufweist. Durch einen Herabschreibungs- bzw. Umwandlungsmechanismus absorbieren diese Kapitalinstrumente Verluste, wenn die Quote des harten Kernkapitals unter 5,125% bzw. einen höheren, von der Bank festgelegten Satz fällt. Im Zuge einer solchen Herabschreibung bzw. Umwandlung werden die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals entweder in hartes Kernkapital umgewandelt oder deren Wert herabgeschrieben.
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