Obgleich schon Artikel 4 vielfach die Begriffe „Risikoposition“ und „Verlust“ verwendet, werden diese dort nicht definiert. Da diese Begriffe im Rahmen der Regelungen der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko (Teil 3 Titel II; Art. 107–311 CRR) indessen eine wesentliche Rolle spielen, wird diesbezüglich in Artikel 5 die Reihe der Begriffsbestimmungen ergänzt. Jene Begriffe gelten sowohl für den (Kreditrisiko-) Standardansatz (sog. „KSA“; Art. 111 ff.) als auch den auf internen Beurteilungen bzw. Einstufungen basierenden Ansatz (sog. „IRB“-Ansatz; Art. 142 ff.).
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