Zusätzlich zu den in den Art. 46 und 48 erläuterten Freibeträgen sieht die CRR zusätzlich vor, dass einzelne Beteiligungen vollkommen von der Anwendung der Abzugsposten ausgenommen werden können. Dies ist u. a. im Fall einer handelsrechtlichen Konsolidierung möglich, wenn das Mutterinstitut oder die (gemischte) Mutterfinanzholdinggesellschaft eine wesentliche Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder einer Versicherungsholdinggesellschaft hält.
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