Artikel 432 Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen
Art. 432 regelt den Umgang mit nicht wesentlichen Informationen, Geschäftsgeheimnissen oder vertraulichen Informationen im Rahmen der Offenlegung. Bereits der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) hat die Notwendigkeit betont, dass „ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Bedürfnis einer aussagefähigen Offenlegung und der Wahrung rechtlich geschützter und vertraulicher Informationen“ gewahrt werden muss (vgl. BCBS, DIS – Dislosure requirements, DIS 10, Tz. 10.12, Version effective as of 01 Jan 2023). Die Regelungen in Art. 432 wurden mit Wirkung zum 01.01.2014 in die erste Fassung der CRR aufgenommen. Im Rahmen der CRR II wurden sie redaktionell leicht überarbeitet und sind seither unverändert geblieben.
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