In der Vergangenheit hatte ein Institut die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen bei Vorliegen einer berücksichtigungsfähigen Garantie (Art. 403 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Abs. 2) oder einer berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheit eines Dritten (Art. 403 Abs. 1 S. 1 Buchst. b) i. V. m. S. 2 und 3) den Kreditbetrag in Höhe des abgesicherten Teils nicht als Kredit gegenüber dem ursprünglichen Kreditnehmer, sondern als Kredit an den Gewährleistungsgeber bzw. den Dritten zu behandeln. Mit Inkrafttreten der CRR II ist die „Kann-Vorschrift“ aufgehoben worden. Gem. Art. 403 Abs. 1 muss ein Institut jetzt den verpflichtenden Substitutionsansatz anwenden.
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