Nach Art. 401 Abs. 1 dürfen Institute für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze nach Art. 395 Abs. 1 anzurechnenden Kreditbetrags den unter Berücksichtigung der Kreditrisikominderung, Volatilitätsanpassungen und etwaiger Laufzeitinkongruenzen berechneten „vollständig angepassten Forderungswert“ (E*) entsprechend der Vorschriften nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR (Kreditrisikominderung) zugrunde legen. Damit wird auf die Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Art. 223 ff. verwiesen (vgl. insoweit Kommentierung zu Art. 223 ff).
Lieferung: 08/23Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.