Früher war, wie in der EG-Großkredit-Richtlinie gefordert und mit der 5. KWG-Novelle in § 13 Abs. 3 KWG a. F. umgesetzt, noch unmittelbar in den deutschen Großkreditvorschriften geregelt, dass die Institute die ordnungsgemäße Ermittlung und Erfassung aller Großkredite und ihrer späteren Änderungen sicherzustellen sowie zur Überwachung der Übereinstimmung dieser Kredite mit der eigenen Kreditpolitik die Institute eine ordnungsgemäße Organisation und Buchführung sowie angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten haben.
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