Artikel 391 Begriffsbestimmung des Instituts für die Zwecke von Großkrediten
Für Zwecke der Großkreditvorschriften konkretisiert Art. 391 den Institutsbegriff (Art. 4 Abs. 1 Nr. 3) im Hinblick auf seinen räumlichen Anwendungsbereich. Demnach sind für Zwecke der Großkreditvorschriften auch solche Unternehmen aus Drittländern als Institute einzustufen, die, wären sie in der EU ansässig, als Institute i. S. d. CRR einzustufen wären, wenn diese Unternehmen in ihrem Sitzland aufsichtsrechtlichen und rechtlichen Anforderungen unterliegen, die denen der EU gleichwertig sind.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "KWG/CRR" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "KWG/CRR" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.