Die Begriffsbestimmungen des Art. 311a wurden mit Geltungsbeginn zum 1. Januar 2025 in die CRR III aufgenommen. Obgleich Art. 311a Satz 1 besagt, dass sie für die Zwecke des gesamten Beschlusses1 gelten, bezieht sich ihr Anwendungsbereich auf die Vorgaben aus Teil 3 Titel III Kapitel 2 zur Datenerhebung und -governance der Institute im Kontext der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko.
Lieferung: 03/25Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.