Zu den Posten des harten Kernkapitals gehören zunächst einmal diejenigen Kapitalinstrumente, die die Anforderungen der Art. 28 bzw. ggf. Art. 29 CRR erfüllen1 (vgl. Kommentierung zu Art. 28, Rn. 34 ff. bzw. Kommentierung zu Art. 29, Rn. 68 ff). Die Details dieser Anforderungen werden im Abschnitt 2.2.3 und 2.2.4 behandelt. Diese Instrumente umfassen grundsätzlich solche Kapitalinstrumente, die beim jeweiligen Institut unter der Position "gezeichnetes Kapital" in den Passiva der Bilanz enthalten sind. Die CRR stellt hier, wie vom Basel III-Text vorgegeben, primär auf die Qualität des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft ab. Einzig durch den Art. 27 CRR i.V. m. der Erfüllung der in Art. 29 CRR genannten Bedingungen ist für Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaftsbanken, Sparkassen und ähnliche Institute eine Möglichkeit geschaffen worden, deren entsprechende Eigenkapitalinstrumente als Instrumente des harten Kernkapitals anrechnen zu können.
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