Zu den aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklassen im Standardansatz (KSA) siehe Art. 112 und Kommentierung dort. Art. 130 betrifft Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen (Art. 112 Buchst. m). Der Begriff der „Verbriefungsposition“ selbst wird in Art. 4 Abs. 1 Nr. 62 definiert, wobei dort wiederum auf Art. 2 Nr. 19 der seit 01.01.2019 geltenden VerbriefungsVO (EU) 2017/2402 verwiesen wird (Näheres hierzu siehe Art. 4 Abs. 1 Nr. 62 und Kommentierung dort). Die Regelungen in Art. 130 wurden mit Wirkung zum 01.01.2014 in die erste Fassung der CRR aufgenommen und sind seitdem unverändert geblieben.
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