Zur Regelungssystematik der Artikel 124 bis 126a (Risikopositionsklasse "durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen und ADC-Risikopositionen") siehe die Kommentierung zu Art. 124, insbesondere die ersten drei Kapitel und die dort mit enthaltenen Übersichten. Art. 126a bestimmt die Risikogewichtszuordnung für Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau (sog. „ADC-Risikopositionen“. Diese spezielle Kategorie von Immobilienkrediten wurde mit der CRR III eingeführt. Hintergrund hierfür war, dass aufgrund der mangelnden Klarheit und Risikosensitivität der ursprünglichen Behandlung spekulativer Immobilienfinanzierungen (vgl. Art. 128 CRR a. F.2) die Eigenmittelanforderungen für diese Risikopositionen oft für zu hoch oder zu niedrig erachtet wurden.
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