Zu den aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklassen im Standardansatz (KSA) siehe Art. 112 und Kommentierung dort. Die Artikel 124 bis 126a regeln die Risikogewichtung von Immobilienfinanzierungen, die der Risikopositionsklasse "Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen und ADC-Risikopositionen" zugeordnet werden (vgl. Art. 112 Buchst. i und Kommentierung dort).
Die Regelungen in Art. 124 wurden mit Wirkung zum 01.01.2014 in die erste Fassung der CRR aufgenommen. Im Zuge der CRR III wurden die Vorschriften umfassend überarbeitet. Hintergrund hierfür sind Erkenntnisse aus der Analyse der weltweiten Finanzkrise 2008/2009, die eine Reihe von Schwachstellen in der Behandlung von durch Immobilien besicherten Risikopositionen im Rahmen des Standardansatzes offengelegt hatten. Diese Schwachstellen sollen mit dem Basel-III-Reformwerk behoben werden. Hierin wurden risikosensitivere Ansätze für Immobilienfinanzierungen entwickelt, um die verschiedenen Finanzierungsmodelle und Bauphasen besser widerzuspiegeln.
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