Zu den aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklassen im Standardansatz (KSA) siehe Art. 112 und Kommentierung dort. Art. 123 regelt den Umgang mit Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (Art. 112 Buchst. h), die im Standardansatz (KSA) einen privilegierten Anrechnungssatz erhalten. In der Praxis wird das Mengengeschäft häufig auch als Massengeschäft, Retail-Banking oder Retailgeschäft bezeichnet. Art. 123 enthält allerdings spezifische Abgrenzungsmerkmale für das Mengengeschäft i. d. S.
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