Zu den aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklassen im Standardansatz (KSA) siehe Art. 112 und Kommentierung dort. Art. 122 regelt die Risikogewichtszuweisung für die Risikopositionsklasse „Unternehmen“ (Art. 112 Buchst. g). Die Bezeichnung ist insoweit missverständlich, weil es sich faktisch um eine Residualforderungsklasse handelt. Wie schon nach der SolvV a. F. werden hierunter alle Risikopositionen ausgewiesen, deren Erfüllung von einem Unternehmen, einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Gemeinschaft natürlicher Personen geschuldet wird und die keiner anderen KSA-Forderungsklasse zuzuordnen ist (s. Kommentierung zu Art. 112 Buchst. g).
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