Zu den aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklassen im Standardansatz (KSA) siehe Art. 112 und Kommentierung dort. Art. 120 (im Zusammenspiel mit den Art. 119 und 121) spezifiziert die Anforderungen an den Umgang mit Risikopositionen gegenüber beurteilten (= gerateten) Instituten. Bei der Risikogewichtszuordnung von Risikopositionen gegenüber beurteilten Instituten – also Instituten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur (ECAI) vorliegt – unterscheidet Art. 120 nach der Laufzeit.
Lieferung: 06/25Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.