Zu den aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklassen im Standardansatz (KSA) siehe Art. 112 und Kommentierung dort. Die Art. 119 bis 121 regeln den Umgang mit Risikopositionen gegenüber Instituten (Art. 112 Buchst. f). In die Risikopositionsklasse "Institute" fallen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 zum einen nach Art. 8 CRD VI zugelassene Kreditinstitute und zum anderen die in Art. 8a Abs. 3 CRD VI genannten Unternehmen (= große Wertpapierfirmen). In Deutschland sind dies z. B. Genossenschaftsbanken, Sparkassen und Privatbanken. Deutsche Förderinstitute wie bspw. die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank (L-Bank) fallen hingegen nicht in diese Forderungsklasse, sondern in die Forderungsklasse gegenüber "Öffentliche Stellen", s. hierzu auch Art. 116 und Kommentierung dort.
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