Zu den aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklassen im Standardansatz (KSA) siehe Art. 112 und Kommentierung dort. Art. 116 regelt die Zuweisung von Risikogewichten für Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen (vgl. Art. 112 Buchst. c). Der Begriff der "öffentlichen Stelle" ist in Art. 4 Abs. 1 Nr. 8 definiert (siehe Kommentierung zu Art. 4, a. a.O.). Dabei handelt es sich zum einen um Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, die Zentralstaaten, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden unterstehen, und die gleichen Aufgaben wie diese wahrnehmen. Zum anderen fallen hierunter im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befindliche oder von diesen errichtete und geförderte Unternehmen ohne Erwerbszweck. Für solche Unternehmen muss zudem eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung seiner Träger bestehen. Selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen, können als öffentliche Stelle behandelt werden (z. B. Bundesagentur für Arbeit).
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