Zu den aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklassen im Standardansatz (KSA) siehe Art. 112 und Kommentierung dort. Art. 115 beinhaltet die Zuweisung von Risikogewichten für Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften (vgl. Art. 112 Buchst. b). In Deutschland umfasst dies die Bundesländer, die Sondervermögen der Bundesländer, Städte und Gemeinden. Zu Kirchen und Religionsgemeinschaften siehe Rn. 7 f. hier.
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