Art. 113 regelt die Systematik der Berechnung bzw. Zuweisung von Risikogewichten zu den Positionsbeträgen (zum allgemeinen Grundschema der Berechnung siehe Kommentierung zu Art. 111, Rn. 4). Die Anforderungen in Art. 113 wurden mit Wirkung zum 01.01.2014 in die erste Fassung der CRR aufgenommen und im Zuge der CRR II und CRR III jeweils leicht modifiziert.
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