Art. 109 beinhaltet allgemeine Regelungen zur Behandlung von Verbriefungspositionen im Rahmen der Eigenmittelunterlegung für das Kreditrisiko, die für beide Ansätze, also den Kreditrisikostandardansatz (KSA) und den auf internen Ansätzen beruhenden Ansatz (IRB-Ansatz), gelten. Die Regelungen in Art. 109 wurden mit Wirkung zum 01.01.2017 in die erste Fassung der CRR aufgenommen. Im Zuge der CRR II wurden die Detailanforderungen gestrichen und durch einen Verweis auf Kapitel 5 Verbriefungen ersetzt. Keine Änderungen dagegen im Rahmen der CRR III.
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