Im Kontext der regulatorischen Eigenmittelunterlegung sind gemäß Art. 92 CRR Mindestkapitalquoten einzuhalten, die sich als Quotient des entsprechenden Kapitals und der ermittelten RWA (Risk Weighted Assets) in der Bilanzwährung, d. h. im deutschsprachigen Raum in der Regel in EUR, ergeben. Während das Kapital in der Regel in Bilanzwährung vorliegt, können die RWA jedoch durchaus aus Fremdwährungspositionen, beispielsweise Krediten in Fremdwährung, entstammen. Die Nominalbeträge, bzw. damit auch die RWA, werden mit einem stichtagsaktuellen Wechselkurs in EUR konvertiert. Somit können bei Änderungen derWechselkurse, ceterus paribus, Schwankungen des EUR-Gegenwerts der RWA und somit aufgrund des in EUR konstanten Kapitals auch Schwankungen der Kapitalquoten entstehen. Diese Schwankungen entstehen aus dem Vorhandensein von RWA in Fremdwährung und sind unabhängig von der Frage, ob die ursächlichen Fremdwährungspositionen im Sinne des Marktpreisrisikos geschlossen sind (etwa durch fristen- und währungskongruente Refinanzierung oder Derivate).
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