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Dokument § 8g Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören
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KWG/CRR

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§ 8g Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören

§ 8g KWG über die Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören, wurde mit dem Risikoreduzierungsgesetz (2020) in das Kreditwesengesetz eingefügt. Die Vorschrift ist im zweiten Kapitel des Ersten Abschnitts („Allgemeine Vorschriften“) des Gesetzes verortet, in dem insbesondere auch die Normen über die Zusammenarbeit der BaFin mit verschiedenen anderen in- und ausländischen Behörden und Einrichtungen enthalten sind. Seit ihrem Inkrafttreten blieb die Norm unverändert. § 8g S. 1 KWG verpflichtet die BaFin zur Zusammenarbeit für den Fall, dass sie für die Aufsicht über Zweigstellen eines Unternehmens im Sinne des § 53 KWG mit Sitz in einem Drittstaat oder für Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören, zuständig ist. In diesem Fall muss sie mit den anderen für die Beaufsichtigung von gruppenangehörigen Unternehmen oder Zweigstellen zuständigen Behörden innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) alle Informationen austauschen, die für die Beaufsichtigung erforderlich sind, um eine Umgehung der für die Drittstaatengruppen nach dem KWG oder der CRR geltenden Anforderungen zu verhindern.

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