§ 8b Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis
§ 8b KWG über die „Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis“ ist im zweiten Kapitel des Ersten Abschnitts des Kreditwesengesetzes verortet, in dem es im Wesentlichen um die Aufgaben der BaFin sowie um ihre Zusammenarbeit mit verschiedenen anderen Behörden bzw. Stellen geht. Der Ende 2020 eingefügte § 8b KWG beinhaltet die auf EU-rechtlichen Vorgaben beruhenden Zuständigkeitsregelungen für die Aufsicht über Instituts-, Finanzholding- und gemischte Finanzholding-Gruppen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Der EWR umfasst alle Staaten der Europäischen Union (EU) sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
Zum Inhalt des früheren, 2013 aufgehobenen § 8b KWG a. F. vgl. Rn. 5.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "KWG/CRR" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "KWG/CRR" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.