§ 7 KWG statuiert den Grundsatz und die Grundzüge der Zusammenarbeit von BaFin und Deutscher Bundesbank bei der Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz. Die Norm ist verortet im zweiten Kapitel des Ersten Abschnitts („Allgemeine Vorschriften“) des KWG, in dem insbesondere die Aufgaben der BaFin und ihre Zusammenarbeit mit verschiedenen anderen Stellen (neben der Deutschen Bundesbank u. a. die EU-Kommission, EBA, ESMA und ausländische Aufsichtsbehörden) geregelt sind. Die Norm verfolgt das Ziel, dass die beiden o. a. Behörden kooperativ wie auch ressourcenschonend, effizient und effektiv zusammenarbeiten. Dies beinhaltet u. a. den Austausch von Informationen zwischen den Behörden und die Zuweisung bestimmter Aufgaben und Tätigkeiten, um Koordinationsprobleme und Doppelarbeiten zu vermeiden.
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