§ 6c KWG 1 setzt Artikel 104a CRD V um. Mit ihm werden erstmals die Grundlagen der Säule-2-Anforderung, welche international mit dem Begriff „Pillar 2 Requirement“ (kurz: P2R) bezeichnet wird, in Form des Begriffs „zusätzliche Eigenmittelanforderungen“ im KWG kodifiziert. Diese zusätzliche Eigenmittelanforderungen bilden mit der in § 6d normierten Säule-2-Empfehlung (engl. Pillar-2-Guidance, P2G) die zweite Komponente des institutsspezifischen Kapitalzuschlags. Dieser leitet sich aus der Implementierung des in § 6b geregelten fortlaufenden aufsichtlichen Prüfungs- und Bewertungsprozesses ab. Letzterer ist wiederum Ausfluss der auf Basis von Artikel 107 Absatz 3 CRD erlassenen Guidelines der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) – EBA- GL (SREP-GL). Die Erwägungsgründe zur CRD bringen diesen Konnex zum SREP-Verfahren zum Ausdruck, indem sie festhalten, dass „bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (…) die Größe, Struktur und interne Organisation der Institute sowie Art, Umfang und Komplexität ihrer Tätigkeiten berücksichtigt werden (sollte)“5
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