Die Übergangsvorschrift des § 64g wurde durch das Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz ins KWG (u. a. neben den Anzeigepflichten des § 13d und den Voraussetzungen für die Ermittlung und Feststellung von Finanzkonglomeraten nach §§ 51a ff.) eingefügt. Sie trat am 01.01.2005 in Kraft. Anlass war, dass die überarbeitete Fassung des KWG zwar neue Anzeigepflichten der Institute bzw. Ermittlungs- und Feststellungspflichten der Bankenaufsicht begründete, es aber an den dazu nötigen die Details regelnden Begleitverordnungen fehlte bzw. dass die teils für diese Lückenschließung geeignete Anzeigeverordnung (AnzV; Kza 245) noch nicht angepasst war.
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