Mit dem Inkrafttreten des Kreditwesengesetzes am 1.1.1962 waren das alte KWG 1939 nebst zahlreichen Durchfhrungs- und Ergnzungsverordnungen sowie andere Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Bankenaufsicht gem 63 Abs. 1 KWG 1961 aufgehoben worden. Auf Grund der frheren gesetzlichen Bestimmungen waren vor dem 1.1.1962 daneben zahlreiche Rechtsvorschriften und Anordnungen der ehemaligen Bankaufsichtsbehrden ergangen, die von dieser Aufhebung der frheren Bestimmungen jedoch nicht ausdrcklich betroffen sind, da ihre Weitergeltung im Interesse der Kontinuitt der Bankenaufsicht liegen kann. Ungeachtet der Bestimmung des 63 Abs. 1 hlt deshalb der 62 Abs. 1 S. 1 diese Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der frheren Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen grundstzlich aufrecht, soweit sie dem neuen Gesetz nicht widersprechen.
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