Mit dem Inkrafttreten des Kreditwesengesetzes am 1.1.1962 waren das alte KWG 1939 nebst zahlreichen Durchführungs- und Ergänzungsverordnungen sowie andere Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Bankenaufsicht gemäß § 63 Abs. 1 KWG 1961 aufgehoben worden. Auf Grund der früheren gesetzlichen Bestimmungen waren vor dem 1.1.1962 daneben zahlreiche Rechtsvorschriften und Anordnungen der ehemaligen Bankaufsichtsbehörden ergangen, die von dieser Aufhebung der früheren Bestimmungen jedoch nicht ausdrücklich betroffen sind, da ihre Weitergeltung im Interesse der Kontinuität der Bankenaufsicht liegen kann. Ungeachtet der Bestimmung des § 63 Abs. 1 hält deshalb der § 62 Abs. 1 S. 1 diese Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der früheren Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen grundsätzlich aufrecht, soweit sie dem neuen Gesetz nicht widersprechen.
Lieferung: 01/11Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.