Die erstmalige Einfügung des § 60b in das KWG war veranlasst durch die sog. „EMIR-Verordnung“ (auch „Marktinfrastrukturverordnung“ genannt). Durch Überschneidungen mit den teils parallelen Bemühungen um die CRD IV-Umsetzung, in deren Zuge § 60b nur angepasst werden sollte, kam es versehentlich zur Doppelung der Norm mit teils unterschiedlichem Inhalt. Diese gesetzestechnische Panne wurde im Zuge des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes behoben, das letztlich zur Folge hatte, dass nur noch die seinerzeitige „Neufassung“ verblieb, die zum damaligen Stand dem Wortlaut nach allerdings unverändert der vorherigen aus dem CRD-Umsetzungsgesetz entsprach. Materielle Änderungen waren folglich mit jener „Neufassung“ nicht verbunden.
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