Die Regelung des § 60a zur Einbeziehung der BaFin ("Bundesanstalt"; seinerzeit noch "Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" – BAKred; zur "BaFin"(-Historie) s. ergänzend § 1 Abs. 5 und die diesbezüglichen Anm. in diesem Kommentar) in Strafverfahren erfolgte mittels der KWG- Ergänzung durch das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) und trat am 01.06.1998 in Kraft. Damit erhielt die vorherige bloße verwaltungsbehördliche Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen enthaltende Mitteilungspflicht gegenüber der BaFin eine gesetzliche Grundlage. Dies erfolgte nicht zuletzt, damit die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch Steuerbehörden, Gerichte sowie Strafverfolgungsbehörden oder Strafvollstreckungsbehörden gegenüber der BaFin in den konkret in § 60a umschriebenen Fällen nicht in Frage steht. Gleiches Ziel hatte die vorherige Absicht, dies über das "Justizmitteilungsgesetz" (JuMiG; dort Art. 25) zu erreichen. Zwischenzeitliche KWG-Überarbeitungen eröffneten dann aber die Möglichkeit, die Einfügung von § 60a bereits dort unterzubringen.
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